Steuern & Recht
Der Steuersatz richtet sich bei Privatkunden nach dem Land des Käufers. Bei Unternehmen mit USt-ID geht die Steuerschuld auf den Käufer über. Außerhalb der EU fällt keine EU-Umsatzsteuer an. Drei Fälle, mehr gibt es nicht.


Umsatzsteuer bei digitalen Produkten in der EU: So rechnest du richtig ab
Aktualisiert: September 2026
Verkaufst du einen Online-Kurs, ein E-Book oder Software an eine Privatperson in einem anderen EU-Land, gilt der Umsatzsteuersatz ihres Landes. Verkaufst du an ein Unternehmen mit gültiger USt-ID, geht die Steuerschuld auf den Kunden über (Reverse Charge). Wer die Steuer bei Privatkunden meldet, hängt davon ab, ob du direkt oder über eine Plattform verkaufst. Registrierst du dich selbst, reicht das OSS-Verfahren, einmal, für alle EU-Länder.
So weit die kurze Version. Jetzt die Szene, in der das den meisten zum ersten Mal auffällt.
Der erste Käufer aus Wien hat gezahlt. Der Kurs kostet 100 Euro, auf der Rechnung stehen 19 Prozent Umsatzsteuer. Richtig wären 20. Kleiner Unterschied, aber ab jetzt weißt du, dass jeder Verkauf ins Ausland eine Frage aufwirft. Welcher Satz? Wer schuldet die Steuer? Wer meldet sie? Muss die Rechnung anders aussehen?
In diesem Leitfaden bekommst du die Antworten in fünf Schritten. Am Ende weißt du, welcher Fall bei dir greift, wer sich um die Meldung kümmert und wie deine Rechnung bei jedem Verkauf stimmt, egal aus welchem Land der Kunde kommt.
Hier sind die 5 Schritte, mit denen deine Umsatzsteuer bei EU-Verkäufen stimmt:
Den Fall bestimmen: Privatkunde, Unternehmen oder Drittland
Wer meldet die Steuer: du über OSS oder die Plattform
Reverse Charge bei Geschäftskunden: USt-ID prüfen und Zusammenfassende Meldung
Die Rechnung im Kaufmoment: was draufstehen muss
Verkäufer, Plattform, Steuerschuld: die drei Rollen sauber trennen

Wie wird die Umsatzsteuer bei digitalen Produkten in der EU berechnet?
Der Steuersatz richtet sich bei Privatkunden nach dem Land des Käufers. Bei Unternehmen mit USt-ID geht die Steuerschuld auf den Käufer über. Außerhalb der EU fällt keine EU-Umsatzsteuer an. Drei Fälle, mehr gibt es nicht.
Das nennt sich Bestimmungslandprinzip: Besteuert wird dort, wo dein Kunde sitzt, nicht dort, wo du sitzt. Für elektronisch erbrachte Leistungen gilt das seit 2015. Dazu zählen aufgezeichnete Online-Kurse, Software, Downloads, Templates und kostenpflichtige Mitgliederbereiche. Alles, was automatisiert über das Internet geliefert wird.
So sehen die drei Fälle in der Praxis aus, am Beispiel eines Kurses für 100 Euro netto:
Dein Kunde | Land | Verfahren | Das gehört auf die Rechnung |
Privatperson | Deutschland | Deutsche Umsatzsteuer | 100 Euro netto, 19 % USt, 119 Euro brutto |
Privatperson | Anderes EU-Land, z. B. Österreich | Bestimmungsland, Meldung über OSS oder durch die Plattform | 100 Euro netto, 20 % österreichische USt, 120 Euro brutto |
Unternehmen mit gültiger USt-ID | Anderes EU-Land | Reverse Charge | 100 Euro netto, keine USt, Hinweis auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers |
Privatperson oder Unternehmen | Außerhalb der EU, z. B. Schweiz oder USA | Nettorechnung | 100 Euro netto, keine EU-USt |
Die Sätze unterscheiden sich deutlich. Österreich 20 Prozent, Italien 22, Frankreich 20, Luxemburg 17, Ungarn 27. Die EU schreibt nur einen Mindestsatz von 15 Prozent vor, den Rest legt jedes Land selbst fest, und Länder ändern ihre Sätze auch unterjährig. Ein Kurs, der in Deutschland 119 Euro kostet, kostet in Ungarn 127 Euro, wenn du netto denselben Preis behältst.
Hier alle 27 Regelsätze auf einen Blick:

Quelle: Einzelsätze pro Land aus der Taxes in Europe Database (TEDB) der EU-Kommission, abgerufen am 4. September 2026. Den Mindestsatz von 15 Prozent legt die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie fest. Länder ändern ihre Sätze auch unterjährig, deshalb lohnt sich vor jeder Preisänderung ein Blick in die aktuelle Übersicht der EU-Kommission. Für digitale Produkte gilt in der Regel der Regelsatz. Nur wenige Länder wenden auf E-Books einen ermäßigten Satz an, in Deutschland sind es 7 Prozent.
Der Steuersatz deines Kunden zählt, nicht deiner.
Ein Hinweis, der oft untergeht: Nicht jedes Online-Format ist eine elektronisch erbrachte Leistung. Ein aufgezeichneter Kurs schon. Ein Live-Coaching mit persönlicher Interaktion wird anders eingeordnet. Mehr dazu weiter unten.
Muss ich mich in jedem EU-Land für die Umsatzsteuer registrieren?
Nein. Wenn du die Steuer für deine EU-Privatkunden selbst meldest, geht das zentral über das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BZSt verteilt die Steuer an die Länder. Eine Registrierung, eine Meldung pro Quartal, eine Zahlung.
Ob du OSS überhaupt brauchst, hängt aber davon ab, wie du verkaufst. Das ist der Punkt, an dem die meisten Ratgeber zu kurz greifen.
Verkaufst du direkt oder über eine Plattform?
Verkaufst du elektronische Leistungen über eine Plattform, kann die Plattform nach Artikel 9a der EU-Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung als sogenannter Deemed Supplier gelten. Dann wird sie für die Umsatzsteuer so behandelt, als hätte sie selbst an den Privatkunden verkauft, und übernimmt bei diesen Verkäufen die Umsatzsteuer. Du bleibst trotzdem der Verkäufer deines Produkts. Für diese Verkäufe brauchst du kein eigenes OSS.
OSS brauchst du für alles, was nicht unter diese Regel fällt: Verkäufe, die du außerhalb der Plattform abwickelst, und Produkte, die keine elektronische Leistung sind. Wie das bei deiner Plattform geregelt ist, steht in ihren Bedingungen. Frag nach, bevor du dich für OSS registrierst.
So läuft OSS, wenn du es brauchst
Du registrierst dich einmalig für das OSS-Verfahren im Online-Portal des BZSt (BOP).
Pro Quartal gibst du eine OSS-Erklärung ab. Darin steht, wie viel Umsatz du in welchem EU-Land mit Privatkunden gemacht hast und wie viel Umsatzsteuer darauf entfällt.
Du zahlst den Gesamtbetrag ans BZSt. Die Verteilung an Österreich, Italien oder Frankreich übernimmt die Behörde.
Die 10.000-Euro-Schwelle
Es gibt eine Vereinfachung für kleine Anbieter. Liegt dein Gesamtumsatz mit elektronischen Leistungen an Privatkunden in anderen EU-Ländern, zusammen mit Warenfernverkäufen, im Vorjahr unter 10.000 Euro netto und bleibt er auch im laufenden Jahr darunter, darfst du weiterhin deutsche Umsatzsteuer berechnen. Das steht in § 3a Absatz 5 Satz 3 UStG. Voraussetzung ist, dass du nur in einem EU-Land ansässig bist.
Zwei Dinge dazu, die häufig falsch verstanden werden:
Die Schwelle gilt für alle EU-Länder zusammen, nicht pro Land. 5.000 Euro nach Österreich plus 6.000 Euro nach Spanien liegen darüber.
Die Schwelle gibt es erst seit 2019. Wer irgendwo liest, das Bestimmungslandprinzip gelte „ab dem ersten Euro", liest die Rechtslage von vor 2019. Damals stimmte das.
Du kannst auf die Schwelle auch verzichten und von Anfang an nach Bestimmungsland abrechnen. Diese Erklärung bindet dich für mindestens zwei Kalenderjahre.
Registrieren musst du dich einmal. Richtig rechnen musst du bei jedem Kauf.
Und Kleinunternehmer?
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit deine Umsätze im Inland von der Umsatzsteuer. Seit 2025 gelten dafür 25.000 Euro Vorjahresumsatz und 100.000 Euro im laufenden Jahr. Die Regelung gilt aber nur für Deutschland. Sobald du über der 10.000-Euro-Schwelle liegst, gilt für deine EU-Privatkunden das Bestimmungsland, auch als Kleinunternehmer.
Neu seit dem 1. Januar 2025: Du kannst die Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Ländern nutzen. Das regelt § 19a UStG. Voraussetzung ist, dass dein Gesamtumsatz in der ganzen EU im Vorjahr und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet und du die nationale Grenze des jeweiligen Landes einhältst. Dafür beantragst du beim BZSt eine eigene Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, sie endet auf „EX". Ob sich das für dich lohnt, hängt von deinen Zielländern ab, denn jedes Land hat eigene Schwellen.
Wie funktioniert Reverse Charge bei Geschäftskunden in der EU?
Verkaufst du an ein Unternehmen mit gültiger USt-ID in einem anderen EU-Land, liegt der Leistungsort beim Kunden (§ 3a Absatz 2 UStG). Die Steuerschuld geht auf ihn über, er meldet und zahlt die Umsatzsteuer in seinem Land. Grundlage ist Artikel 196 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG, umgesetzt im Recht des Kundenlandes. Du stellst die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus.
Vier Dinge müssen dafür stimmen:
Die USt-ID ist gültig. Prüfen kannst du sie über das VIES-System der EU-Kommission. Machst du das nicht und die Nummer stellt sich als falsch heraus, schuldest du die Steuer.
Der Hinweis steht auf der Rechnung. Nach § 14a Absatz 1 UStG ist die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" Pflicht. Ohne sie ist die Rechnung formal unvollständig.
Beide USt-IDs stehen drauf. Deine und die des Kunden.
Du gibst die Zusammenfassende Meldung ab. Das wird oft vergessen. Reverse-Charge-Leistungen an EU-Unternehmen meldest du nach § 18a UStG quartalsweise beim BZSt, mit der USt-ID des Kunden und dem Nettobetrag. OSS deckt das nicht ab, OSS ist nur für Privatkunden.
Ist die USt-ID ungültig oder fehlt sie, behandelst du den Käufer wie eine Privatperson. Dann gilt wieder Schritt 1.
Bei Coaches ist das der häufigste Fehler. Viele verkaufen an andere Selbstständige, die eine USt-ID haben, und weisen trotzdem Umsatzsteuer aus. Oder sie lassen sie weg, ohne die Nummer geprüft zu haben. Oder sie vergessen die Zusammenfassende Meldung.
Auf COPE musst du die Prüfung nicht im Kopf behalten. Dein Käufer gibt im Checkout seine USt-ID ein, wir prüfen sie live gegen VIES. Ist sie gültig, entsteht die Rechnung ohne Umsatzsteuer und mit dem Reverse-Charge-Hinweis. In seiner Sprache, denn Rechnungen gibt es bei uns in 7 Sprachen. Ist die Nummer ungültig, läuft der Kauf als Privatkauf mit dem Steuersatz seines Landes.
Was muss auf der Rechnung für ein digitales Produkt stehen?
Wann du eine Rechnung stellen musst, hängt vom Kunden ab. An Unternehmen bist du nach § 14 Absatz 2 UStG verpflichtet. An Privatkunden grundsätzlich nicht, auch dann nicht, wenn du die Verkäufe über OSS erklärst. Die meisten Anbieter stellen trotzdem jedem Kunden eine Rechnung aus, weil der Käufer sie erwartet und die Buchhaltung sauber bleibt. Für Beträge bis 250 Euro brutto reicht eine Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV, die kommt ohne Name und Anschrift des Kunden aus.
Wo Rechnungspflicht besteht, gelten die Pflichtangaben nach § 14 Absatz 4 UStG:
Dein Name und deine Anschrift
Name und Anschrift des Kunden
Deine Steuernummer oder USt-ID
Fortlaufende Rechnungsnummer
Rechnungsdatum und Leistungszeitpunkt
Beschreibung der Leistung
Nettobetrag, Steuersatz, Steuerbetrag, Bruttobetrag
Bei Reverse Charge: der Hinweis nach § 14a UStG und die USt-ID des Kunden
Das klingt machbar. Das Problem ist der Zeitpunkt. Die Rechnung muss zum Verkauf passen, und der Verkauf passiert nachts um halb zwölf, während du schläfst. Der Kunde sitzt in Mailand, zahlt per Karte und will sofort in den Kurs. Wer die Rechnung am nächsten Morgen von Hand schreibt, hat vier Fehlerquellen: falscher Satz, falsche Sprache, fehlender Reverse-Charge-Vermerk, Tippfehler in der Adresse mit anschließendem Storno.
Eine Rechnung, die nach dem Kauf entsteht, ist schon eine Korrektur.
So läuft es auf COPE. Dein Kunde aus Mailand landet im Checkout, der ihm auf Italienisch angezeigt wird. Er wählt seine Zahlungsart und zahlt. In dem Moment erkennen wir sein Land, erstellen die Rechnung mit allen Pflichtangaben und schicken sie ihm auf Italienisch. Gleichzeitig ist er im Kurs. Du hast das Produkt einmal eingestellt. Alles danach läuft für jeden Verkauf gleich, aus jedem der 27 EU-Länder.
Ein Kunde hat es uns so beschrieben: „Ich muss keine Rechnungen mehr selbst schreiben."
Wichtig, damit keine falsche Erwartung entsteht: COPE erstellt die Rechnung und verschickt sie. Jede Rechnung liegt als PDF bei der Zahlung. Was du davon selbst melden musst, steht in Schritt 2 und 3. Für die Meldung brauchst du die Rechnungen und die Abrechnung deines Steuerberaters.
Wenn du sehen willst, wie das für dein Produkt aussieht: Lege dein erstes Produkt an und schau dir die erste Rechnung an. Das dauert nur ein paar Minuten (und ist kostenlos).
Wer ist Verkäufer, wer stellt die Rechnung, wer schuldet die Steuer?
Drei Rollen, die oft in einen Topf geworfen werden. Sie gehören getrennt.
Der Verkäufer. Wer verkauft in wessen Namen? Im Reseller-Modell kauft die Plattform dein Produkt und verkauft es in eigenem Namen weiter, du bekommst eine Gutschrift. Im Verkäufer-Modell bleibst du der Verkäufer, dein Name steht auf der Rechnung, die Kundenbeziehung gehört dir.
Die Rechnung. Wer erstellt und verschickt sie? Das kann die Plattform in deinem Namen tun, auch wenn du der Verkäufer bleibst.
Die Umsatzsteuer. Wer meldet sie und führt sie ab? Bei elektronischen Leistungen an Privatkunden kann das nach Artikel 9a der Durchführungsverordnung die Plattform sein, auch im Verkäufer-Modell. Bei allem anderen bist du es, über OSS oder deine Voranmeldung.
Rolle | Reseller-Modell | Verkäufer-Modell |
Verkäufer | Die Plattform, in eigenem Namen | Du, in deinem Namen |
Rechnung | Die Plattform | Du, oder die Plattform in deinem Namen |
Umsatzsteuer | Die Plattform | Du über OSS, oder die Plattform bei elektronischen Leistungen (Art. 9a) |

Frag bei jeder Plattform nach allen drei Punkten. „Wir kümmern uns um die Steuer" kann alles Mögliche heißen. Für deine Buchhaltung macht es einen Unterschied, ob du eine Netto-Gutschrift oder einen Bruttoumsatz buchst.
Auf COPE bleibst du der Verkäufer. Dein Name steht auf der Rechnung, die Kundenbeziehung bleibt deine. Die Rechnung erstellt COPE in deinem Namen, im Kaufmoment. Wie die Umsatzsteuer bei deinen Verkäufen auf COPE geregelt ist, klären wir mit dir im kostenlosen Erstgespräch, denn das hängt von deinen Produkten und deinem Setup ab.
Gilt für ein Live-Coaching dieselbe Umsatzsteuer wie für einen aufgezeichneten Kurs?
Für den Ort der Besteuerung inzwischen ja, für den Steuersatz nicht unbedingt. Das Bundesfinanzministerium unterscheidet in seinem Schreiben vom 8. August 2025 zwei Formen. Vorproduzierte Inhalte, also Aufzeichnungen, sind elektronisch erbrachte Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG. Live-Streaming, also eine Veranstaltung in Echtzeit, ist keine elektronische Leistung, sondern eine sonstige Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG.
Für dich als Verkäufer heißt das: Seit dem 1. Januar 2025 liegt der Leistungsort in beiden Fällen beim Wohnsitz des privaten Teilnehmers. Ob Aufzeichnung oder Live, der Steuersatz des Kundenlandes gilt. Der Unterschied liegt woanders: Für Aufzeichnungen sind Steuerbefreiungen und ermäßigte Sätze ausgeschlossen. Für interaktive Live-Formate kann die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen greifen. Das ist kein Automatismus, sondern eine Einzelfallfrage. Und weil Live-Formate keine elektronischen Leistungen sind, gilt für sie auch die Plattformregel aus Schritt 2 nicht.
Typisch für Coaches sind Bundles: Kurs plus Community plus wöchentlicher Live-Call. Wie so ein Paket eingeordnet wird, hängt davon ab, welcher Teil im Vordergrund steht. Genau hier lohnt sich ein Gespräch mit deinem Steuerberater, einmal, bevor du das Angebot baust.
Was passiert bei Verkäufen in die Schweiz, nach Großbritannien oder in die USA?
Für Kunden außerhalb der EU fällt keine EU-Umsatzsteuer an. Du stellst eine Nettorechnung aus. Ob im Zielland lokale Steuern anfallen, ist eine Frage des dortigen Rechts. Die Schweiz gehört nicht zur EU, auch wenn sie sich für viele DACH-Coaches wie Inland anfühlt. Für die USA gilt ein eigenes System aus Sales Tax pro Bundesstaat, das eine eigene Betrachtung braucht.
Häufige Fehler bei der Umsatzsteuer für digitale Produkte
Die sechs Fehler, die uns am häufigsten begegnen:
1. Deutscher Satz für ausländische Privatkunden. Der Klassiker aus dem Intro. Ab der Schwelle gilt der Satz des Kundenlandes.
2. USt-ID nicht geprüft. Reverse Charge ohne VIES-Prüfung ist ein Risiko, das du trägst.
3. Reverse-Charge-Hinweis vergessen. Die Rechnung ohne Steuer ist nur mit dem Hinweis nach § 14a UStG vollständig.
4. Zusammenfassende Meldung vergessen. Verkäufe an EU-Unternehmen müssen nach § 18a UStG gemeldet werden, unabhängig von OSS.
5. Kleinunternehmerregelung auf EU-Verkäufe übertragen. Sie gilt im Inland. Die EU-Regeln greifen unabhängig davon.
6. Doppelt melden oder gar nicht. Wer über eine Plattform verkauft, die bei elektronischen Leistungen die Umsatzsteuer übernimmt, meldet diese Verkäufe nicht noch einmal selbst. Wer außerhalb der Plattform verkauft, muss es tun. Kläre das einmal mit deinem Steuerberater und deiner Plattform.
Häufige Fragen
Wie wird die Umsatzsteuer beim Verkauf digitaler Produkte in der EU abgewickelt? Bei Privatkunden gilt der Umsatzsteuersatz des Landes, in dem der Kunde wohnt. Bei Unternehmen mit gültiger USt-ID gilt Reverse Charge, der Kunde schuldet die Steuer. Die Steuer für EU-Privatkunden meldest du über das OSS-Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern, oder die Plattform übernimmt sie, wenn sie bei elektronischen Leistungen als Deemed Supplier gilt.
Muss ich mich als Coach in jedem EU-Land für die Umsatzsteuer registrieren? Nein. Das OSS-Verfahren ersetzt die Registrierung in den einzelnen Ländern. Du registrierst dich einmal beim BZSt, meldest quartalsweise und zahlst dort. Verkaufst du über eine Plattform, die die Umsatzsteuer bei elektronischen Leistungen übernimmt, brauchst du OSS nur für Verkäufe außerhalb dieser Plattform.
Welcher Umsatzsteuersatz gilt für einen Online-Kurs? In Deutschland 19 Prozent. Verkaufst du an Privatkunden in anderen EU-Ländern und liegst über der Schwelle von 10.000 Euro, gilt der Satz des jeweiligen Landes, etwa 20 Prozent in Österreich oder 22 Prozent in Italien.
Was ist das OSS-Verfahren und wer braucht es? OSS steht für One-Stop-Shop. Es ist die zentrale Meldung der Umsatzsteuer für Verkäufe an Privatkunden in anderen EU-Ländern. Wer nur an Unternehmen mit USt-ID verkauft, nur im Inland, oder ausschließlich über eine Plattform, die die Steuer übernimmt, braucht es nicht.
Was ist die Zusammenfassende Meldung und wann brauche ich sie? Die Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG listet deine Reverse-Charge-Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern, mit USt-ID des Kunden und Nettobetrag. Du gibst sie quartalsweise beim BZSt ab. Sie ist unabhängig von OSS, das nur Privatkunden betrifft.
Gilt die Kleinunternehmerregelung auch bei Verkäufen ins EU-Ausland? Die deutsche Regelung nach § 19 UStG gilt für deine Umsätze im Inland. Für EU-Privatkunden gelten oberhalb der 10.000-Euro-Schwelle die Regeln des Bestimmungslandes. Seit 2025 kannst du über § 19a UStG die Kleinunternehmerregelung anderer EU-Länder nutzen, wenn dein EU-weiter Umsatz unter 100.000 Euro bleibt und du beim BZSt eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer beantragst.
Muss ich Privatkunden überhaupt eine Rechnung stellen? Nach § 14 Absatz 2 UStG besteht gegenüber Privatkunden grundsätzlich keine Rechnungspflicht, auch nicht bei OSS-Verkäufen. Die meisten Anbieter tun es trotzdem. Bis 250 Euro brutto reicht eine Kleinbetragsrechnung ohne Kundendaten.
Wer muss die Rechnung ausstellen, wenn eine Plattform die Zahlung für mich einzieht? Das hängt vom Modell ab. Im Reseller-Modell stellt die Plattform die Rechnung in eigenem Namen. Im Verkäufer-Modell bleibst du Verkäufer, die Plattform erstellt die Rechnung in deinem Namen. Auf COPE bleibst du der Verkäufer, COPE erstellt die Rechnung in deinem Namen.
Wie erstelle ich automatisch Rechnungen für Kursverkäufe ins Ausland? Dein Checkout muss vier Dinge können: das Land des Käufers erkennen, eine USt-ID prüfen, die Rechnung mit allen Pflichtangaben erstellen und sie in der Sprache des Käufers versenden. Auf COPE passiert das im Kaufmoment, ohne dass du eingreifst. Wenn du unsicher bist, welches Modell zu deinem Angebot passt, buch dir ein kostenloses Erstgespräch.
Fällt für Kunden in der Schweiz EU-Umsatzsteuer an? Nein. Die Schweiz ist kein EU-Land. Du stellst eine Nettorechnung ohne EU-Umsatzsteuer aus.
Umsatzsteuer bei EU-Verkäufen ist am Ende eine Frage der Rollen: Wer verkauft, wer die Rechnung stellt, wer die Steuer meldet. Wenn das einmal geklärt ist, bleibt der Rest Timing. Richtig rechnen bei jedem Kauf.
COPE erkennt das Land deines Kunden, prüft die USt-ID und erstellt die Rechnung in seiner Sprache, während er bezahlt. Lege dein erstes Produkt an und nimm heute die erste Zahlung entgegen.
Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Steuersätze und Regeln ändern sich, prüfe deinen Fall mit deinem Steuerberater.

Verfasst von
Michelle Habenicht